rubitec GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnbehandlungen „Ionenimplantation“ der rubitec - Gesellschaft für Innovation und Technologie der Ruhr-Universität Bochum mbH

1. Allgemeines

1.1 Für alle Leistungen der Firma rubitec GmbH, im weiteren rubitec genannt, gelten die nachstehenden Bedingungen als wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Abänderungen, andere Bedingungen oder Nebenabreden gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie von rubitec schriftlich bestätigt sind. Der Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

1.2 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für Vertragsverhältnisse mit rubitec keine Geltung, auch wenn ihnen bei Vertragsabschluss nicht erneut widersprochen wird.

1.3 Spätestens mit Anlieferung der Ware gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt.

2. Auftragsbestätigung

2.1 Angebote sind freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist.

2.2 Bestellungen werden für rubitec erst verbindlich, wenn und soweit rubitec den Auftrag schriftlich bestätigt.

2.3 Bei Sofortlieferungen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

3. Anlieferung, Zwischenlagerung, Abtransport

3.1 Der Auftraggeber hat die zu behandelnde Ware auf eigene Kosten und Gefahr termin-gerecht anzuliefern. Hat die zu behandelnde Ware bestimmte technische Vorbedingungen aufzuweisen, hat der Auftraggeber hierfür vor Anlieferung Rechnung zu tragen. Hierzu ge-hören insbesondere die von rubitec vorgegebenen Randbedingungen, z.B. Maßangaben, Gewicht, mechanische und thermische Stabilität, etc.

3.2 Die zu behandelnde Ware ist in einer Verpackung anzuliefern, die eine leichte und sichere Behandlung durch rubitec erlaubt und für eine Wiederverwendung zum Rück-transport geeignet ist. Die Gefahr für das Nichtbeachten dieser Vorschrift trägt der Auftraggeber. Die für erforderliches Umpacken und Lagern anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber ggfs. in Rechnung gestellt. Rubitec kann Verpackung und Inhalt kontrollieren und von der Lohnbehandlung bzw. Wiederverwendung ausschließen.

3.3 rubitec wird die gelieferte Ware für den Auftraggeber mit der Sorgfalt verwahren, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Sie haftet danach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere trägt die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder eines zufälligen Untergangs der Auftraggeber, soweit keine Versicherung eintritt. Die Haftung beschränkt sich bei Schäden an der gelieferten Ware sowie bei Verlust der Ware auf den Warenwert. Der Schadenersatz wird jedoch den Wert der Bestrahlungs-/ Implantations-kosten des beschädigten oder verlorenen Teiles oder Teilstückes nicht überschreiten. Diese Haftung tritt nur ein, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss, spätestens bei An-lieferung des zu behandelnden Gutes, dessen Wert einschließlich der Verpackung angibt. Ergeben sich aus der falschen Angabe des Wertes Nachteile hinsichtlich der Eintrittspflicht, so hat der Auftraggeber diese zu vertreten.

3.4 Der Auftraggeber hat die behandelte Ware auf seine Kosten und Gefahr abzuholen. Wird die Ware auf seinen Wunsch versandt, so trägt der Auftraggeber die Transportkosten sowie die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs.
rubitec haftet nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus beschränkt sich die Haftung auf Schäden an der behandelten Ware selbst sowie bei Verlust auf den Warenwert. Der Schadenersatz wird jedoch den Wert der Bestrahlungs- / Implantationskosten des beschädigten oder verlorenen Teiles oder Teil-stückes nicht überschreiten. Diese Haftung tritt nur ein, wenn der Auftraggeber bei Vertrags-abschluss, spätestens bei der Anlieferung der Ware, deren Wert einschließlich der Verpackung angibt. Ergeben sich aus der falschen Angabe Nachteile hinsichtlich der Eintrittspflicht, so hat der Auftraggeber diese zu vertreten.
Eine Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken wird auf besonderen Wunsch des Auftraggebers gegen gesonderte Berechnung von rubitec abgeschlossen.

4. Lieferung und Liefertermine

4.1 Alle Lieferzeitangaben sind aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten – z.B. Produktions-kapazität, Beschäftigungslage, Liefertermine – ermittelt. Tritt später eine Änderung dieser Gegebenheiten ein, behält sich rubitec eine entsprechende Anpassung der Lieferzeit vor. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem die Auftragsbestätigung versandt ist sowie alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, die zu behandelnde Ware angeliefert, etwa erforderliche Genehmigun-gen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die behandelte Ware an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind zulässig.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten als eingehalten.

4.2 Wird der Versand der behandelten Ware auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder erfolgt kein rechtzeitiger Abtransport, ist rubitec unter Ausschluss eigener Haftung berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen, sowie den Auftraggeber die Kosten der Lagerung, bei Lagerung im Werk mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jede begonnene Woche vom Tage der Versandbereitschaft ab, zu berechnen.

4.3 Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von rubitec liegen, z.B. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, Sabotage, Verzögerung in der Anlieferung wesent-licher Bauteile, nicht oder nicht rechtzeitige Erteilung behördlichen Genehmigungen beim Lieferer oder dessen Unterlieferanten, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Insoweit sind Rücktrittsrechte und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

4.4 Wird die zu behandelnde Ware bei verbindlicher Vereinbarung eines Bestrahlungs- / Implantationstermins zwischen Auftraggeber und rubitec nicht rechtzeitig angeliefert, so hat der Auftraggeber den durch die verspätete Anlieferung rubitec entstandenen Schaden zu vergüten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen haben sofort nach Rechnungseingang zu erfolgen.

5.2 Zahlungen haben ausschließlich auf eines der Konten von rubitec zu erfolgen. Sie sind porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die rubitec eventuell durch eine gesondert zu vereinbarende Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem rubitec über den Betrag verfügen kann.

5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit einem von rubitec bestrittenen Gegenanspruch ist nicht statthaft.

5.4 Bei Zahlungsverzug werden ohne besondere Inverzugsetzung die gesamten Forderungen von rubitec ungeachtet evtl. erfüllungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks in bar fällig, sofern der Auftraggeber den Rückstand zu vertreten hat. Vorbehaltlich anderer Rechtsfolgen ist rubitec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen, außerdem die Arbeiten zu unterbrechen und die Lieferzeit zu verlängern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 rubitec erwirbt Miteigentum an der behandelten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes für die Behandlung zum Ursprungwert der behandelten Ware.

6.2 Die behandelte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, Miteigentum von rubitec.

6.3 Wird die behandelte Ware mit anderen, nicht rubitec gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt rubitec Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihr durchgeführten Behandlung zum Wert der neu hergestellten Sachen. Die durch Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware.

6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die behandelte Ware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt der rubitec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von der rubitec vorgenommenen Behandlung (einschl. MwSt. ) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmen oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.

6.5 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist er auf Verlangen von rubitec verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufer bekannt zu geben, der rubitec die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

6.6 Die rubitec wird die von ihr gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt.

7. Gewährleistung

7.1 Gegenstand der Leistung von rubitec sind das Aufbringen der vom Auftraggeber in seiner Bestellung angegebenen Teilchen, Energie und Dosis. Voraussetzung der Leistung von rubitec ist die Einhaltung der von rubitec vorgegebenen Randbedingungen, z.B. des Gewichtes oder der Maßangaben, der Sauberkeit, der Verpackungen der Stabilität unter Bestrahlung/Implantation, etc.
Die Herbeibringung des durch die leistungsmäßige Bestrahlung/Implantation erstrebten Erfolges, ebenso wie die Vermeidung von vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Veränderungen des Behandlungsgutes oder daraus resultierender Folgen, ist nicht Gegenstand unserer Leistung. Abweichungen von dieser Regel sind auch wenn dem Auftrag eine Beratung durch die rubitec vorausging, nur verbindlich, wenn rubitec sie bei der Annahme des Auftrages ausdrücklich bestätigt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob das zu behandelnde Gut für die Behandlung und für die bestellte Dosis geeignet ist. Rubitec ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das ihr zur Behandlung angelieferte Gut auf Zustand und Eignung zur Behandlung zu prüfen.

7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
• beschränkte oder bedingte Eignung der angelieferten Ware für die durchzuführende Lohnbehandlung, sofern dies im Rahmen des normalen Betrieb von rubitec nicht offensichtlich erkennbar war;
• ungeeignete oder unsachliche Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von rubitec zurückzuführen sind.

7.3 Der Auftraggeber hat die behandelnde Ware nach dem Eingang sofort zu prüfen. Etwaige Mängel oder Leistung von rubitec hat der Auftraggeber, sobald sie nach Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, der rubitec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach und wird dadurch die Möglichkeit der Nachbesserung durch rubitec beeinträchtigt oder ausgeschlossen, wird letztere von ihren Gewährleistungsverpflichtungen freigestellt.
Im Falle nicht ordnungsgemäßer erbrachter Leistung ist rubitec zunächst berechtigt nachzubessern, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber unzumutbar ist. Steht fest, dass weitere Nachbesserungsversuche keinen Erfolg haben werden, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung entsprechend der Minderung der Leistung der rubitec oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. rubitec sind die von ihr neu zu behandelten Waren auf ihr Verlangen und ihre Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7.4 Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Beendigung der Be-handlung.

8. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist rubitec nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet:

8.1 rubitec haftet auf Schadensersatz nur insoweit, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht.

8.2 Dem Umfang nach beschränkt sich die Haftung von rubitec auf solche Schäden, die auf nicht fachgerechte Bestrahlung / Implantation zurückzuführen und an den behandelten Waren selbst entstanden sind. Für entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Ein eventueller Schadensersatzanspruch ist in der Höhe nach begrenzt auf den Wert der zu behandelnden Ware. Der Schadenersatz wird jedoch den Wert der Bestrahlungs-/ Implantationskosten des beschädigten oder verdorbenen Teiles oder Teilstückes nicht überschreiten. Dieser Scha-denersatz tritt nur ein, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluß, spätestens bei An-lieferung der zu behandelnden Ware, dessen Wert einschließlich die Verpackung angibt. Ergeben sich aus falscher Angabe des Wertes Nachteile, so hat der Auftraggeber diese zu vertreten.

8.3 Diese Regelung gilt auch zugunsten der rubitec-Mitarbeiter und der von rubitec beauftragten Subunternehmer.

9. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung von rubitec

9.1 Der Auftraggeber kann vom Auftrag zurücktreten, wenn rubitec die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei endgültigen Unvermögen von rubitec. Der Auftraggeber kann die Gegenleistung mindern, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.

9.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.

9.3 Verzögert sich eine Leistung aus Gründen, die rubitec zu vertreten hat und wird eine angemessene Nachfrist, die verbunden ist mit der ausdrücklichen Erklärung, der Auftrag-geber werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, durch Ver-schulden von rubitec nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

9.4 Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn rubitec eine gestellte angemessene Nachfrist für eine Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von rubitec zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen durch eigenes Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch bei dauernder Unmöglichkeit oder endgültigen Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch rubitec. Ist nicht die Gesamtleistung, sondern nur ein selbstständiger Teil hiervon von der fehlgeschlagenen Ausbesserung oder Ersatzlieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Austraggebers auf diesen Teil.

9.5 Tritt der Auftraggeber von dem Vertrag ohne besonderen Grund zurück, so hat er für die entstandenen Kosten aufzukommen und eine Pauschale in Höhe von 10% der Auftragssumme an rubitec zu entrichten. Eine Kündigung des Auftrages ohne besonderen Grund, nachdem die Behandlung begonnen wurde, ist nicht möglich.

9.6 Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Rücktritt, Wand-lung, Kündigung, oder Minderung sowie auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögens-schäden jeder Art sind ausgeschlossen; Abschnitt 8 findet ergänzende Anwendung.

10. Haftung für Schutzrechtsverletzungen

10.1 Sollte die behandelte Ware nach Erbringung der Leistung ein Schutzrecht verletzen, haftet rubitec hierfür nur, wenn rubitec bei Auftragserteilung schriftlich die Freiheit der behandelten Ware vor fremden Schutzrechten zugesichert hat. Eine solche Zusicherung kann nicht aus einer Beratung oder der Abgabe eines Angebotes abgeleitet werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Bochum.

11.2 Bei allen sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig-
keiten – auch für Wechsel- oder Scheckklagen – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, rubitec auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

11.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, solange der Vertragszeck nicht vereitelt wird. Der Inhalt unwirksamer Bestimmungen ist durch Umdeutung auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen und durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Sinn möglichst weitgehend entspricht.

11.4 Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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